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§ 43 NatSchAG M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kapitel 11 – Bußgeldvorschriften

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NatSchAG M-V
Gliederungs-Nr.: 791-9
Normtyp: Gesetz

§ 43 NatSchAG M-V – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne dass ihm eine Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde,

  1. 1.

    entgegen § 12 Absatz 6 einen Eingriff der in § 14 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 20 bezeichneten Art ohne Genehmigung vornimmt,

  2. 1a.

    entgegen § 13 Absatz 1 und 5 ohne Genehmigung oder Planfeststellung oberflächennahe Bodenschätze gewinnt, Abgrabungen, Aufschüttungen, Ausfüllungen, Auf- oder Abspülungen durchführt oder eine Landgewinnung am Meer vornimmt,

  3. 2.

    entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 geschützte Bäume beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung führen können,

  4. 3.

    entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 Alleen oder einseitige Baumreihen beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können,

  5. 4.

    entgegen § 20 Absatz 1 einen geschützten Biotop zerstört, beschädigt, seinen charakteristischen Zustand verändert oder ihn sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt, wenn dieser Biotop in einem gemäß § 20 Absatz 4 Satz 2 ausliegenden Verzeichnis eingetragen oder in anderer Weise dem Verantwortlichen schriftlich bekannt gegeben oder entsprechend § 20 Absatz 5 in der betreffenden Gemeinde bekannt gegeben oder gekennzeichnet worden war,

  6. 5.

    entgegen § 20 Absatz 2 einen geschützten Geotop zerstört, beschädigt, seinen charakteristischen Zustand verändert oder ihn sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt, wenn dieser Geotop in einem gemäß § 20 Absatz 4 Satz 2 ausliegenden Verzeichnis eingetragen oder in anderer Weise dem Verantwortlichen schriftlich bekannt gegeben oder entsprechend § 20 Absatz 5 in der betreffenden Gemeinde bekannt gegeben oder gekennzeichnet worden war,

  7. 6.

    entgegen § 23 Absatz 4 dem Schutz der Horst- und Neststandorte der Adler, Baum- und Wanderfalken, Weihen, Schwarzstörche und Kraniche zuwiderhandelt, indem er

    1. a)

      in der Horstschutzzone I Bestockungen entfernt oder den Charakter des Gebietes sonst verändert,

    2. b)

      in den Horstschutzzonen I und II in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Maßnahmen durchführt,

    3. c)

      in den Horstschutzzonen I und II in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August die Jagd ausübt,

    4. d)

      in den Horstschutzzonen I und II stationäre jagdliche Einrichtungen errichtet oder in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August mobile jagdliche Einrichtungen aufstellt oder benutzt; bei den Horsten des Seeadlers gelten die genannten Zuwiderhandlungen jeweils für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli,

  8. 7.

    als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter anderen entgegen § 25 Absatz 3 ohne Genehmigung das Betreten der freien Landschaft nach § 25 Absatz 1 durch Sperrungen verwehrt oder wesentlich einschränkt,

  9. 8.

    nach § 25 Absatz 3 und 4 sowie § 27 Absatz 1 Satz 4 gesperrte Flächen oder Wege betritt oder sich dort aufhält,

  10. 9.

    entgegen § 27 Absatz 2 in Küstendünen oder auf Strandwällen Feuer entzündet oder außerhalb der gekennzeichneten Wege fährt, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufstellt,

  11. 10.

    entgegen § 28 Absatz 1 Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte außerhalb von hierfür zugelassenen Plätzen aufstellt oder benutzt,

  12. 11.

    entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 in der freien Landschaft zeltet,

  13. 12.

    entgegen § 29 Absatz 1 an Gewässern erster Ordnung, Seen und Teichen mit einer Größe von einem Hektar und mehr sowie Küstengewässern bauliche Anlagen innerhalb des Schutzstreifens errichtet oder wesentlich ändert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer aufgrund der § 12 Absatz 2 und 7, § 14 Absatz 2 bis 4, § 17 Absatz 1, § 21 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 1 und 5 sowie § 27 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung sowie einer in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannten Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist; § 22 Absatz 3 gilt entsprechend,

  2. 2.

    unbefugt Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Sperrung, zur Kennzeichnung von kennzeichnungsbedürftigen Flächen oder Gegenständen dienen, entfernt, beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5, 6 Buchstabe a und Nummer 12 sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro,

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 Buchstabe b bis d mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro,

  3. 3.

    in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro.

(4) Die Bußgelder sollen Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeführt werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die jeweils für die Aufgabe zuständige Behörde. Dies gilt auch für Ordnungswidrigkeiten gemäß § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(6) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können

  1. 1.

    Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und

  2. 2.

    Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.