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§ 38 NatSchAG M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kapitel 9 – Stiftung Umwelt- und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NatSchAG M-V
Gliederungs-Nr.: 791-9
Normtyp: Gesetz

§ 38 NatSchAG M-V – Stiftungsvermögen, Erlöschen der Stiftung

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht insbesondere aus Grundbesitz.

(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke gemäß den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

(3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck insbesondere durch Verwendung

  1. 1.

    der Erträge des Stiftungsvermögens,

  2. 2.

    von Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des Haushaltsplanes,

  3. 3.

    von Zuwendungen Dritter,

  4. 4.

    von Ersatzzahlungen bei Eingriffen in Natur und Landschaft, sofern die Stiftung Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes durchführt oder durchführen lässt,

  5. 5.

    von Geldbußen,

  6. 6.

    von Erträgen aus öffentlichen Lotterien und Ausspielungen, Ausstellungen, Veranstaltungen oder Sammlungen.

(4) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Landesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Der Landesrechnungshof hat ein Prüfungsrecht.

(5) Im Falle des Erlöschens der Stiftung hat das Land Mecklenburg-Vorpommern das ihm zufallende Vermögen im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.