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§ 3 NatSchAG M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kapitel 1 – Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, Zusammenarbeit der Behörden (zu § 3 BNatSchG)

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NatSchAG M-V
Gliederungs-Nr.: 791-9
Normtyp: Gesetz

§ 3 NatSchAG M-V – Zuständigkeiten der oberen Naturschutzbehörde

Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, ist die obere Naturschutzbehörde zuständig für

  1. 1.

    die Erarbeitung und Veröffentlichung der Gutachtlichen Landschaftsrahmenpläne,

  2. 2.

    die Führung des Ökokontoverzeichnisses und des Kompensationsverzeichnisses,

  3. 3.

    die Erfassung der geschützten und einstweilig gesicherten Flächen und Landschaftsbestandteile,

  4. 4.

    die Erarbeitung der Schutz-, Pflege-, Wiederherstellungs- und Entwicklungskonzeptionen der Naturparke (Naturparkpläne) im Einvernehmen mit der in ihrem Gebiet jeweils berührten unteren Naturschutzbehörde,

  5. 5.

    den Vollzug der §§ 37 bis 41 und 44 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen, soweit der Vollzug Landesbehörden zugewiesen ist; dies gilt nicht für § 39 Absatz 5 und 6 sowie § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,

  6. 6.

    den Vollzug von § 23 Absatz 4 und 6,

  7. 7.

    die Erarbeitung von

    1. a)

      Grundlagen für den Flächen- und Objektschutz,

    2. b)

      Planungs- und Entscheidungshilfen für die Naturschutzbehörden,

    3. c)

      Fachbeiträgen für die Planung anderer Behörden und Stellen nach deren Anforderung,

  8. 8.

    die Erfassung des Zustandes von Natur und Landschaft und von Veränderungen in der Tier- und Pflanzenwelt und deren Lebensräumen,

  9. 9.

    die Schulung und fachliche Betreuung der im Naturschutz tätigen Bediensteten und ehrenamtlichen Mitarbeiter,

  10. 10.

    die Vergabe und Kontrolle der Verwendung von Fördermitteln und Zuwendungen des Landes, die für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit landesweiter Bedeutung zur Verfügung gestellt werden.

Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für die Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes für bestimmte Arten die obere Naturschutzbehörde zuständig ist.