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§ 15 NatSchAG M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kapitel 3 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (zu den §§ 20 bis 36 BNatSchG)

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NatSchAG M-V
Gliederungs-Nr.: 791-9
Normtyp: Gesetz

§ 15 NatSchAG M-V – Erlass von Rechtsverordnungen und Satzungen

(1) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung von geschützten Teilen von Natur und Landschaft sind die Gemeinden, die im voraussichtlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen, sowie die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, zu hören. Den Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene, mindestens jedoch vierwöchige Frist gesetzt werden; äußern sie sich nicht fristgemäß, kann die zuständige Naturschutzbehörde davon ausgehen, dass die von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt werden.

(2) Der Entwurf der Rechtsverordnung ist mit den dazugehörenden Karten für die Dauer eines Monats in den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern, die im voraussichtlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die genannten Körperschaften mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekannt zu machen, dass bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit bei ihnen oder bei der Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlässt, Bedenken und Anregungen vorgebracht werden können.

(3) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt werden.

(4) Die zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen und führt einen Erörterungstermin durch oder teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

(5) Wird der Entwurf der Rechtsverordnung räumlich oder sachlich erheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen werden soll. Sie sind ferner nicht anzuwenden, wenn

  1. 1.

    eine Rechtsverordnung nur unwesentlich geändert oder nur dem geltenden Recht angepasst werden soll,

  2. 2.

    eine Rechtsverordnung erlassen werden soll, die sich ausschließlich auf Flächen erstreckt, die zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege erworben oder bereitgestellt worden sind,

  3. 3.

    eine Rechtsverordnung über ein Naturdenkmal oder einzelne geschützte Landschaftsbestandteile erlassen oder eine Rechtsverordnung nur auf Grundstücke weniger Eigentümer erstreckt werden soll und die Eigentümer bekannt sind; vor Erlass der Rechtsverordnung sind die betroffenen Eigentümer, Nutzungsberechtigten und Gemeinden zu hören.

(7) Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist in der Rechtsverordnung

  1. 1.

    im Einzelnen zu beschreiben oder

  2. 2.

    zeichnerisch in Karten darzustellen, die

    1. a)

      als Bestandteil der Rechtsverordnung im Verkündungsblatt abgedruckt werden,

    2. b)

      bei Behörden eingesehen werden können; die Behörden, die in der Rechtsverordnung zu benennen sind, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren, oder

    3. c)

      bei den in der Rechtsverordnung zu benennenden Behörden in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet zur öffentlichen Einsichtnahme wärend der Dienststunden bereit gehalten werden.

Die Karten und die Beschreibung müssen in hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören; bei Zweifeln gelten die Flächen als nicht betroffen.

(8) Rechtsverordnungen der unteren Naturschutzbehörde sind örtlich in der für Satzungen bestimmten Weise zu verkünden.

(9) Auf den Erlass gemeindlicher Satzungen zur Festsetzung von geschützten Landschaftsbestandteilen finden die Absätze 1 bis 7 entsprechende Anwendung.