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§ 1 NatSchAG M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kapitel 1 – Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, Zusammenarbeit der Behörden (zu § 3 BNatSchG)

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NatSchAG M-V
Gliederungs-Nr.: 791-9
Normtyp: Gesetz

§ 1 NatSchAG M-V – Naturschutzbehörden

(1) Dieses Gesetz, das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften (naturschutzrechtliche Vorschriften) werden, soweit nichts Anderes bestimmt ist, durch die Naturschutzbehörden ausgeführt.

(2) Die Naturschutzbehörden sind als Ordnungsbehörden zuständig.

(3) Naturschutzbehörden sind

  1. 1.

    das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (oberste Naturschutzbehörde),

  2. 2.

    das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (obere Naturschutzbehörde),

  3. 3.

    die Nationalparkämter und die Biosphärenreservatsämter (Großschutzgebietsverwaltung),

  4. 4.

    die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (Fachbehörden für Naturschutz),

  5. 5.

    die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte (untere Naturschutzbehörden),

  6. 6.

    die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.

(4) Die Pflichten zur gegenseitigen behördlichen Unterstützung nach § 2 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Unterrichtung und Information nach § 3 Absatz 5 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten auch für kommunale Behörden.

(5) Die Träger der landwirtschaftlichen Beratung sollen die Inhalte und Voraussetzungen einer umweltschonenden Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit vermitteln.