§ 9 NArchtG
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Schutz von Bezeichnungen → Zweites Kapitel – Eintragung in die Architektenliste
§ 9 NArchtG – Befähigung aufgrund vorheriger Eintragung
1Als befähigt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 gilt, wer in der Architektenliste oder in der entsprechenden Liste in einem anderen Bundesland, deren Eintragungsvoraussetzungen hinsichtlich der Ausbildung den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, eingetragen ist oder war. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Eintragung gestrichen worden ist, weil deren Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.