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§ 8 NArchtG
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Schutz von Bezeichnungen → Zweites Kapitel – Eintragung in die Architektenliste

Titel: Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NArchtG
Gliederungs-Nr.: 77210
Normtyp: Gesetz

§ 8 NArchtG – Befähigung aufgrund fachrichtungsbezogener berufspraktischer Tätigkeit oder besonderer Auszeichnung

(1) Die Befähigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 besitzt auch, wer

  1. 1.

    mindestens sieben Jahre lang unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person der Fachrichtung, für deren Berufsbezeichnung die Eintragung begehrt wird, fachrichtungsbezogen berufspraktisch tätig gewesen ist und

  2. 2.

    den Erwerb der für die Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 5 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nachweist

    1. a)

      durch Vorlage eigener Arbeiten und durch Unterlagen, die die Dauer der Tätigkeit und die dabei erworbenen berufspraktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Kompetenzen erkennen lassen, sowie

    2. b)

      durch das anschließende Ablegen einer Leistungsprüfung, die in ihren Anforderungen den Anforderungen an den Abschluss des jeweiligen Studiums nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 entspricht.

(2) 1Die Befähigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" besitzt auch, wer sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet hat und dies durch eigene Arbeiten oder eine Bescheinigung einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates nachweist. 2Satz 1 gilt nicht für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner".