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§ 44 NArchtG
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NArchtG
Gliederungs-Nr.: 77210
Normtyp: Gesetz

§ 44 NArchtG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

  1. 1.

    eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 führt oder anderweitig verwendet,

  2. 2.

    eine ähnliche Bezeichnung nach § 1 Abs. 2 verwendet oder

  3. 3.

    eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder eine ähnliche Bezeichnung nach § 1 Abs. 2 mit dem Zusatz "freischaffend" oder einem ähnlichen Zusatz führt oder anderweitig verwendet.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer es als vertretungsberechtigte Person oder als vertretungsberechtigtes Organ einer Gesellschaft zulässt, dass die Gesellschaft unbefugt

  1. 1.

    eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 führt oder anderweitig verwendet,

  2. 2.

    eine ähnliche Bezeichnung nach § 1 Abs. 2 verwendet oder

  3. 3.

    eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder eine ähnliche Bezeichnung nach § 1 Abs. 2 mit dem Zusatz "freischaffend" oder einem ähnlichen Zusatz führt oder anderweitig verwendet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.