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§ 35 NArchtG
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Architektenkammer → Zweites Kapitel – Organe der Architektenkammer, Beilegung von Streitigkeiten, Verschwiegenheit

Titel: Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NArchtG
Gliederungs-Nr.: 77210
Normtyp: Gesetz

§ 35 NArchtG – Schlichtungsausschuss, Verbraucherschlichtungsstelle

(1) 1Zur freiwilligen gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern, zwischen den in der Gesellschaftsliste eingetragenen Gesellschaften, zwischen Kammermitgliedern und den in der Gesellschaftsliste eingetragenen Gesellschaften oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist mindestens ein Schlichtungsausschuss zu bilden. 2Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Pflichtmitglieder sein müssen. 3Das Nähere regelt die Schlichtungssatzung. 4Abweichend von § 27 Abs. 2 kann die Architektenkammer Regelungen zur Erhebung der Kosten für die Inanspruchnahme des Schlichtungsausschusses auch in der Schlichtungssatzung treffen.

(2) Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Schlichtungsausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung.

(3) 1Zur außergerichtlichen Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder Gesellschaften, die in die Gesellschaftsliste eingetragen sind, und Verbraucherinnen oder Verbrauchern ergeben, kann die Architektenkammer einen Ausschuss bilden, der behördliche Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039) ist. 2Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden. 3Absatz 1 Sätze 3 und 4 und Absatz 2 gelten entsprechend.