§ 31 NArchtG
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Architektenkammer → Zweites Kapitel – Organe der Architektenkammer, Beilegung von Streitigkeiten, Verschwiegenheit
§ 31 NArchtG – Organe
(1) Organe der Architektenkammer sind
- 1.
die Vertreterversammlung,
- 2.
der Vorstand,
- 3.
der Eintragungsausschuss.
(2) Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds des Eintragungsausschusses ehrenamtlich tätig.