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§ 31 NArchtG
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Architektenkammer → Zweites Kapitel – Organe der Architektenkammer, Beilegung von Streitigkeiten, Verschwiegenheit

Titel: Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NArchtG
Gliederungs-Nr.: 77210
Normtyp: Gesetz

§ 31 NArchtG – Organe

(1) Organe der Architektenkammer sind

  1. 1.

    die Vertreterversammlung,

  2. 2.

    der Vorstand,

  3. 3.

    der Eintragungsausschuss.

(2) Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds des Eintragungsausschusses ehrenamtlich tätig.