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Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NArchtG
Gliederungs-Nr.: 77210
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) *)

Vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 356 - VORIS 77210 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 218)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht (2)§§
  
Erster Teil 
Schutz von Bezeichnungen 
  
Erstes Kapitel 
Allgemeines 
  
Geschützte Bezeichnungen1
Berufsaufgaben, Fachrichtungen2
Anwendung des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes3
Einheitliche Ansprechpartner4
  
Zweites Kapitel 
Eintragung in die Architektenliste 
  
Voraussetzungen für die Eintragung5
Befähigung aufgrund eines Studienabschlusses und einer berufspraktischen Tätigkeit6
Befähigung aufgrund der Anerkennung einer europäischen Berufsqualifikation7
Befähigung aufgrund fachrichtungsbezogener berufspraktischer Tätigkeit oder besonderer Auszeichnung8
Befähigung aufgrund vorheriger Eintragung9
Beschäftigungsart10
Berufshaftpflichtversicherung der freischaffenden Architektinnen und Architekten11
Eintragungsverfahren12
  
Drittes Kapitel 
Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister 
  
Führen geschützter Berufsbezeichnungen13
Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister14
Beschwerdeverfahren im europäischen Dienstleistungsverkehr15
  
Viertes Kapitel 
Gesellschaften 
  
Eintragung in die Gesellschaftsliste16
Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften17
  
Fünftes Kapitel 
Juniormitglieder 
  
Eintragung in die Liste der Juniormitglieder 18
Streichung von Eintragungen 19
  
Sechstes Kapitel 
Ausweise, Bescheinigungen, Streichung von Eintragungen 
  
Ausweise, Bescheinigungen20
Streichung von Eintragungen 21
  
Zweiter Teil 
Architektenkammer 
  
Erstes Kapitel 
Allgemeines 
  
Architektenkammer Niedersachsen22
Mitgliedschaft23
Auskunftspflicht der Kammermitglieder24
Aufgaben der Architektenkammer25
Sachgebietsregister 25a
Satzungen26
Beiträge und Kosten, Finanzwesen27
Aufsicht28
Durchführung der Aufsicht29
Versorgungseinrichtung 29a
Datenverarbeitung30
  
Zweites Kapitel 
Organe der Architektenkammer, Beilegung von Streitigkeiten, Verschwiegenheit 
  
Organe31
Vertreterversammlung32
Vorstand33
Eintragungsausschuss34
Schlichtungsausschuss, Verbraucherschlichtungsstelle35
Verschwiegenheit36
  
Dritter Teil 
Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit, Rüge 
  
Berufspflichten37
Ahndung von Berufsvergehen38
Berufsgerichte39
Verfahrenskosten40
Vollstreckung41
Dienstaufsicht über die Berufsgerichte, Übertragung von Befugnissen42
Anwendung weiterer Vorschriften43
  
Vierter Teil 
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Ordnungswidrigkeiten44
Übergangsvorschrift45
  
Anlage 
  
Leitlinien zu den AusbildungsinhaltenAnlage
*)

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung

  • der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 7. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135), und

  • der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337 S. 9; 2017 Nr. L 167 S. 58).

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.