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§ 5 NachwV
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle → Erster Abschnitt – Entsorgungsnachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung - Grundverfahren

Titel: Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NachwV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 NachwV – Bestätigung des Entsorgungsnachweises (1)

(1) Die zuständige Behörde hat dem Abfallerzeuger innerhalb von zehn Arbeitstagen den Eingang der Nachweiserklärungen unter Angabe des Eingangsdatums zu bestätigen (Eingangsbestätigung). Sie hat nach Eingang unverzüglich zu prüfen, ob die Nachweiserklärungen den Anforderungen entsprechen. Sind die Nachweiserklärungen nicht vollständig, so hat die zuständige Behörde den Abfallerzeuger unverzüglich aufzufordern, die Nachweiserklärungen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.

(2) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde bestätigt die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung, wenn

  1. 1.
    die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder abgelagert und nicht ausschließlich gelagert werden und
  2. 2.
    die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung oder die Gemeinwohlverträglichkeit der Beseitigung gewährleistet ist.

Die die Entsorgungsanlage betreffenden behördlichen Entscheidungen, insbesondere Zulassungen, Genehmigungen, Planfeststellungen oder bergrechtliche Betriebspläne, die die Einhaltung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen gewährleisten, sind zu beachten. Hierbei sind die Angaben aus einer der Behörde vorliegenden Umwelterklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c und e und Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zu berücksichtigen.

(3) Die Bestätigung gilt längstens fünf  Jahre.

(4) Die Bestätigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden sowie einen kürzeren Geltungszeitraum (Befristung) als in Absatz 3 vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Bestätigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger müssen den Auflagen nachkommen.

(5) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde hat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen über die Bestätigung nach Absatz 2 zu entscheiden. Trifft die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde keine Entscheidung über die Bestätigung innerhalb der in Satz 1 genannten Frist, so gilt die Bestätigung als erteilt. Fordert die zuständige Behörde den Abfallerzeuger oder Abfallentsorger zur Ergänzung der Nachweiserklärungen nach Absatz 1 Satz 3 auf, so wird der Ablauf der Frist nach Satz 2 nur dann unterbrochen, wenn die nachgeforderten Unterlagen für eine Weiterbearbeitung der Nachweiserklärungen unerlässlich sind. Kommt der Abfallerzeuger oder Abfallentsorger der Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen innerhalb der gesetzten Frist nach, so finden im Weiteren Absatz 1 sowie die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

(6) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Entsorgung ist nicht zu prüfen, ob es sich bei der Entsorgungsmaßnahme um eine Verwertung oder Beseitigung von Abfällen handelt oder die im Übrigen aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder folgenden Erzeugerpflichten eingehalten sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2007 durch Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) . Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 6 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316):
"Soweit nach dieser Verordnung die Verwendung von Formblättern vorgeschrieben ist, sind bis zum 1. April 2010 die Formblätter nach der Anlage 1 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, zu verwenden."