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§ 2 NachwV
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle →

Titel: Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NachwV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 NachwV – Kreis der Nachweispflichtigen (1)

(1) Zur Nachweisführung nach den Vorschriften dieses Teils verpflichtet sind Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Einsammler und Beförderer von Abfällen und Abfallentsorger, soweit eine Nachweispflicht nach § 43 Abs. 1 und 2 oder § 46 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes besteht.

(2) Von den Nachweispflichten nach Absatz 1 ausgenommen sind Abfallerzeuger, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt 2.000 Kilogramm besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen. Die Pflichten zur Nachweisführung des Einsammlers sowie Abfallerzeugers über eingesammelte Abfälle nach § 8 Abs. 3 und den §§ 9, 18, 19 und 20 sowie die Bestimmungen zur Nachweisführung nach § 24 Abs. 1 über die Entsorgung von Kleinmengen in sonstigen Fällen bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2007 durch Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) . Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 6 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316):
"Soweit nach dieser Verordnung die Verwendung von Formblättern vorgeschrieben ist, sind bis zum 1. April 2010 die Formblätter nach der Anlage 1 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, zu verwenden."