Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 45 NachbG Schl.-H.
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XIV – Schlussvorschriften

Titel: Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: NachbG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 403-6
Normtyp: Gesetz

§ 45 NachbG Schl.-H. – Änderung des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein

Das Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 25. Februar 1960 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 23. Juli 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 173), wird wie folgt geändert

  1. 1.
    § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    "(1) Für die Erlaubnis gelten § 8 Absätze 3 und 6 WHG, § 10 WHG, § 11 Absatz 1 WHG sowie § 13 dieses Gesetzes entsprechend."
  2. 2.
    § 56 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    "(1) Die Planfeststellung ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verleihungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustimmungen. § 11 Abs. 1 WHG gilt entsprechend. § 14 WHG bleibt unberührt."