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§ 44 NachbG Schl.-H. - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
NachbG Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
403-6

(1) Der Umfang von Rechten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, richtet sich unbeschadet der §§ 24 Abs. 2, 33, 40 Abs. 2 und 43 Abs. 1 nach diesem Gesetz.

(2) Ansprüche auf Zahlung auf Grund dieses Gesetzes bestehen nur, wenn das den Anspruch begründende Ereignis nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist; anderenfalls behält es bei dem bisherigen Recht sein Bewenden.