§ 41 NachbG Schl.-H. - Ersatzanpflanzungen und Grenzänderungen
Bibliographie
- Titel
- Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
- Amtliche Abkürzung
- NachbG Schl.-H.
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 403-6
(1) Werden für Anpflanzungen, bei denen der Anspruch auf Zurückschneiden nach § 40 Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen ist, Ersatzanpflanzungen oder Nachpflanzungen vorgenommen, so sind die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Abstände einzuhalten.
(2) Unter Einhaltung des bisherigen Abstandes dürfen
- 1.
einzelne abgestorbene Heckenpflanzen einer geschlossenen Hecke ersetzt werden,
- 2.
einzelne Sträucher und Bäume in einem Knick nachgepflanzt werden,
- 3.
Ersatzanpflanzungen für beseitigte Knicks vorgenommen werden.
(3) Die Rechtmäßigkeit des Abstandes wird durch nachträgliche Grenzänderungen nicht berührt; jedoch gilt Absatz 1 und 2 entsprechend.