§ 41 NachbG Schl.-H.
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt XII – Grenzabstände für Anpflanzungen
§ 41 NachbG Schl.-H. – Ersatzanpflanzungen und Grenzänderungen
(1) Werden für Anpflanzungen, bei denen der Anspruch auf Zurückschneiden nach § 40 Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen ist, Ersatzanpflanzungen oder Nachpflanzungen vorgenommen, so sind die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Abstände einzuhalten.
(2) Unter Einhaltung des bisherigen Abstandes dürfen
- 1.
einzelne abgestorbene Heckenpflanzen einer geschlossenen Hecke ersetzt werden,
- 2.
einzelne Sträucher und Bäume in einem Knick nachgepflanzt werden,
- 3.
Ersatzanpflanzungen für beseitigte Knicks vorgenommen werden.
(3) Die Rechtmäßigkeit des Abstandes wird durch nachträgliche Grenzänderungen nicht berührt; jedoch gilt Absatz 1 und 2 entsprechend.