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§ 36 NachbG Schl.-H.
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XI – Einfriedigung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke

Titel: Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: NachbG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 403-6
Normtyp: Gesetz

§ 36 NachbG Schl.-H. – Gemeinsame Errichtung und Unterhaltung einer Einfriedigung

(1) Haben die Eigentümer zweier landwirtschaftlich genutzter Grundstücke vereinbart, dass eine Einfriedigung auf der gemeinsamen Grenze errichtet werden soll, so haben sie die Einfriedigung gemeinsam zu errichten und zu unterhalten; die §§ 28 Abs. 2 sowie 32 Abs. 1 und 2 Satz 2 gelten entsprechend. Solange einer der Grundstückseigentümer ein Interesse an dem Fortbestand der Einfriedigung hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung geändert oder beseitigt werden; die Zustimmung bedarf bei einer schriftlichen Vereinbarung der Schriftform.

(2) Im Falle des § 35 Abs. 3 haben die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke die auf der gemeinsamen Grenze befindliche Einrichtung gemeinsam zu unterhalten; die §§ 28 Abs. 2 und 32 Abs. 1 gelten entsprechend. Die Einrichtung darf nur mit Zustimmung beider Nachbarn geändert oder beseitigt werden.