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§ 11 NachbG Schl.-H. - Grenzwand und Anbau

Bibliographie

Titel
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
NachbG Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
403-6

(1) Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.

(2) Anbau an die Grenzwand ist ihre Mitbenutzung als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung des neuen Bauwerks.