§ 11 NachbG Schl.-H. - Grenzwand und Anbau
Bibliographie
- Titel
- Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
- Amtliche Abkürzung
- NachbG Schl.-H.
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 403-6
(1) Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.
(2) Anbau an die Grenzwand ist ihre Mitbenutzung als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung des neuen Bauwerks.