§ 7 NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
III. Abschnitt – Nachbarwand
§ 7 NachbG NRW – Begriff
Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden baulichen Anlagen als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient oder dienen soll.