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§ 49 NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

XII. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: NachbG NRW
Gliederungs-Nr.: 40
Normtyp: Gesetz

§ 49 NachbG NRW – Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten - unbeschadet von § 40 - nur, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren und eine solche Vereinbarung anderen Vorschriften nicht widerspricht. Die in diesem Gesetz vorgeschriebene Schriftform kann nicht abbedungen werden.

(2) Öffentlich-rechtliche Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.