§ 49 NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
XII. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 49 NachbG NRW – Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten - unbeschadet von § 40 - nur, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren und eine solche Vereinbarung anderen Vorschriften nicht widerspricht. Die in diesem Gesetz vorgeschriebene Schriftform kann nicht abbedungen werden.
(2) Öffentlich-rechtliche Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.