Gesetze

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§ 48 NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

XI. Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen

Titel: Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: NachbG NRW
Gliederungs-Nr.: 40
Normtyp: Gesetz

§ 48 NachbG NRW – Nachträgliche Grenzänderungen

Die Rechtmäßigkeit des Abstandes wird durch nachträgliche Grenzänderungen nicht berührt; jedoch gilt § 45 Abs. 3 und 4 entsprechend.