Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Elfter Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen
§ 40 NachbG – Ausnahmen
(1) Die doppelten Abstände nach den §§ 38 und 39 sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die
- 1.
dem Weinbau dienen,
- 2.
landwirtschaftlich nutzbar sind oder dem Erwerbsgartenbau oder dem Kleingartenbau dienen und im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) liegen oder
- 3.
durch Bebauungsplan der landwirtschaftlichen, erwerbsgärtnerischen oder kleingärtnerischen Nutzung vorbehalten sind.
(2) Die §§ 38 und 39 gelten nicht für
- 1.
Anpflanzungen, die hinter einer Wand oder Mauer vorgenommen werden und diese nicht übertragen,
- 2.
Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Straßen, zu öffentlichen Grünflächen und Gewässern,
- 3.
Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen.
(3) § 9 Abs. 3 und 4 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2022 (GVBl. S. 126), bleibt unberührt.
Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 47 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)