§ 21 NachbG - Abfluss und Zufluss
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Nachbarrechtsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- NachbG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 231-36
(1) Wild abfließendes Wasser ist oberirdisch außerhalb eines Bettes abfließendes Quell- oder Niederschlagswasser.
(2) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks dürfen nicht
- 1.den Abfluss wild abfließenden Wassers auf Nachbargrundstücke verstärken,
- 2.den Zufluss wild abfließenden Wassers von Nachbargrundstücken auf ihr Grundstück hindern,
wenn dadurch die Nachbargrundstücke erheblich beeinträchtigt werden.
(3) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks dürfen den Abfluss von Niederschlagswasser von ihrem Grundstück auf Nachbargrundstücke mindern oder unterbinden.
Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 47 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)