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§ 36 NachbG Bln
Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Landesrecht Berlin

Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NachbG Bln
Gliederungs-Nr.: 403-6
Normtyp: Gesetz

§ 36 NachbG Bln – Übergangsvorschriften

(1) Der Umfang von Rechten, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen, richtet sich unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 2 nach diesem Gesetz.

(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Pflanzen, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhanden sind und deren Grenzabstände den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, ist ausgeschlossen, wenn

  1. 1.
    aufgehoben
  2. 2.
    die Pflanzen dem bisherigen Recht entsprechen.

§ 33 gilt entsprechend.

(3) Ansprüche auf Zahlung auf Grund dieses Gesetzes bestehen nur, wenn das den Anspruch begründende Ereignis nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten ist; anderenfalls behält es bei dem bisherigen Recht sein Bewenden.