§ 49 NachbarG - Grenzabstände für Hecken
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
- Redaktionelle Abkürzung
- NachbarG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 403-2
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 50 - folgende Abstände einzuhalten:
| 1. | mit Hecken über 1,5 m Höhe | 0,75 m, |
|---|---|---|
| 2. | mit Hecken bis zu 1,5 m Höhe | 0,50 m, |
| 3. | mit Hecken bis zu 1,0 m Höhe | 0,25 m. |
(2) Hecken im Sinne des Absatzes 1 sind Schnitt- und Formhecken, und zwar auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht geschnitten werden.