Gesetze

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§ 40 NachbarG
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Landesrecht Saarland

Achter Abschnitt – Wasserrechtliches Nachbarrecht

Titel: Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: NachbarG,SL
Gliederungs-Nr.: 403-2
Normtyp: Gesetz

§ 40 NachbarG – Anzeigepflicht und Schadensersatz

Für die Verpflichtungen des Berechtigten zur Anzeige und zum Schadensersatz gilt § 25 entsprechend.