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§ 19a NachbarG
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Grenzwand

Titel: Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: NachbarG,SL
Gliederungs-Nr.: 403-2
Normtyp: Gesetz

§ 19a NachbarG – Wärmedämmung

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben Bauteile, die auf ihr Grundstück übergreifen, zu dulden, wenn

  1. 1.

    es sich bei den übergreifenden Bauteilen um eine Wärmedämmung handelt, die über die Bauteilanforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951), in der jeweils geltenden Fassung für bestehende Gebäude nicht hinausgeht,

  2. 2.

    eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und

  3. 3.

    die übergreifenden Bauteile

    1. a)

      an einer zulässigerweise errichteten einseitigen Grenzwand auf dem Nachbargrundstück angebracht werden,

    2. b)

      öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen und

    3. c)

      die Benutzung des betroffenen Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen.

Eine nur geringfügige Beeinträchtigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m überschreitet. Die Duldungspflicht nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen.

(2) Der Duldungsverpflichtete ist berechtigt, die Beseitigung der Wärmedämmung zu verlangen, wenn und soweit er selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will.

(3) Der Begünstigte muss die übergreifenden Bauteile in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten.

(4) Für die Verpflichtung zur Anzeige und zum Schadensersatz gilt § 25 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zur Anzeige einen Monat beträgt und die Anzeige Art und Umfang der Baumaßnahme umfassen muss.

(5) Den Eigentümern und dinglichen Nutzungsberechtigten des überbauten Grundstücks ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten § 912 Abs. 2 und die §§ 913 und 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für eine über die Grenze hinausreichende Wand, die keine Nachbarwand im Sinne von § 3 Abs. 1 ist und zu deren Duldung der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks verpflichtet sind.