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§ 13 NachbarG - Verstärken der Nachbarwand

Bibliographie

Titel
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Redaktionelle Abkürzung
NachbarG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
403-2

Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand auf seinem Grundstück auf seine Kosten verstärken, soweit es nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zulässig ist. Die Absicht der Verstärkung ist mindestens zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 7 entsprechend.