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§ 4 NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Rechtsstellung der Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz

§ 4 NAbgG – Berufs- und Betriebszeiten

(1) Die Mandatszeit ist nach ihrem Ende auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit auch insoweit anzurechnen, als der Abgeordnete nicht in seinem Beruf oder Betrieb tätig war.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Berechnung der Höhe von Leistungen, die nach der Berufs- oder Betriebszugehörigkeit bemessen werden, und nicht für Probezeiten.

(3) Absatz 1 gilt auch nicht für Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs sind. Die Mandatszeit kann jedoch angerechnet werden, soweit sie der praktischen Tätigkeit vergleichbar war.