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§ 33 NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz

§ 33 NAbgG – Buchführung

Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des § 33a Abs. 3 Buch zu führen. Bis zum 31. Dezember 2017 aus den Zuschüssen beschaffte oder vom Landtag überlassene bewegliche Sachen im Wert von mehr als 410 Euro, ab dem 1. Januar 2018 im Wert von mehr als 800 Euro, sind zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis aufzuführen. Wird von der Möglichkeit nach § 33a Abs. 1 Satz 4 Gebrauch gemacht, so gilt die Wertgrenze von 800 Euro ab dem 14. November 2017.