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§ 3 NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Rechtsstellung der Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz

§ 3 NAbgG – Wahlvorbereitungsurlaub

Hat ein Arbeitnehmer seiner Benennung als Bewerber für ein Mandat zugestimmt, so ist ihm auf Verlangen innerhalb der letzten zwei Monate vor der Wahl der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren. Für die Zeit des Urlaubs hat er keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt.