§ 3 NAbgG - Wahlvorbereitungsurlaub
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
1Hat ein Arbeitnehmer seiner Benennung als Bewerber für ein Mandat zugestimmt, so ist ihm auf Verlangen innerhalb der letzten zwei Monate vor der Wahl der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren. 2Für die Zeit des Urlaubs hat er keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt.