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§ 27a NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Ergänzende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz

§ 27a NAbgG – Verhaltensregeln

Der Landtag gibt sich Verhaltensregeln, die insbesondere Bestimmungen enthalten müssen über

  1. 1.

    die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten nach § 27 Abs. 6 Satz 1,

  2. 2.

    die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festgelegter Mindestbeträge,

  3. 3.

    die Veröffentlichung von Angaben im Handbuch des Landtages und im Internet und

  4. 4.

    das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidiums und des Präsidenten des Landtages bei Entscheidungen nach § 27 Abs. 6.