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§ 15 NAbgG - Verrechnung des Ordnungsgeldes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Amtliche Abkürzung
NAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

Wird gegen einen Abgeordneten nach § 88 Abs. 1a der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages ein Ordnungsgeld verhängt, so wird dieses mit seinen Entschädigungsansprüchen nach diesem Gesetz verrechnet, wenn ein Einspruch gegen das Ordnungsgeld nicht erhoben wurde oder keinen Erfolg hatte.