§ 15 NAbgG - Verrechnung des Ordnungsgeldes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
Wird gegen einen Abgeordneten nach § 88 Abs. 1a der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages ein Ordnungsgeld verhängt, so wird dieses mit seinen Entschädigungsansprüchen nach diesem Gesetz verrechnet, wenn ein Einspruch gegen das Ordnungsgeld nicht erhoben wurde oder keinen Erfolg hatte.