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§ 13 NAbgG - Leistungen für Krankheits-, Pflege- und Notfälle

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Amtliche Abkürzung
NAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) 1Die Abgeordneten erhalten einen auf die vom Landtag gewährte Entschädigung bezogenen Zuschuss zu den Kosten einer Krankenversicherung und einer Pflegeversicherung, wenn sie nicht

  1. 1.

    nach anderen Rechtsvorschriften einen Zuschuss zu den Beiträgen erhalten,

  2. 2.

    Beiträge zahlen, für die nur der halbe Beitragssatz gilt, oder

  3. 3.

    Beiträge und Zuschläge nach gesetzlicher Vorschrift allein zu tragen haben.

2Als Zuschuss zu den Kosten einer Krankenversicherung ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Beitrages zu zahlen. 3Ist ein Abgeordneter bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, so werden auch die aus eigenen Mitteln geleisteten Beiträge für Angehörige, die bei entsprechender Anwendung des § 10 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) über den Abgeordneten versichert wären, nach Satz 2 berücksichtigt. 4Bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherte erhalten höchstens den Betrag, der sich bei Zugrundelegung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 243 Satz 3 SGB V zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V ergibt. 5Als Zuschuss zu den Kosten einer Pflegeversicherung ist die Hälfte des Beitrages nach dem Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs zu zahlen, bei einer privaten Versicherung jedoch höchstens die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Beitrages.6§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1An Stelle des Zuschusses erhält ein Abgeordneter auf Antrag Beihilfe in entsprechender Anwendung des § 80 des Niedersächsischen Beamtengesetzes. 2Der Antrag ist binnen drei Monaten nach Beginn des Mandats zu stellen und für die Wahlperiode unwiderruflich. 3Bestand ein Anspruch auf Beihilfe nach Satz 1 oder nach anderen Vorschriften, die einen Anspruch auf aufwendungsbezogene Beihilfe verleihen, bereits am Tag vor dem Beginn des Mandats, so erhält der Abgeordnete Beihilfe nach Satz 1 auch ohne einen Antrag nach Satz 2; in diesem Fall kann er innerhalb der Frist des Satzes 2 beantragen, anstelle der Beihilfe den Zuschuss nach Absatz 1 zu erhalten. 4Der Antrag nach Satz 3 Halbsatz 2 ist für die Wahlperiode unwiderruflich. 5Nach § 5 SGB V pflichtversicherte Abgeordnete mit Anspruch auf Beihilfe entsprechend § 80 des Niedersächsischen Beamtengesetzes erhalten Beihilfe für Aufwendungen, die ihnen für sich oder für nach § 10 SGB V familienversicherte Angehörige nach § 13 Abs. 2 SGB V entstehen. 6Die Höhe der Beihilfe nach Satz 5 bemisst sich nach den für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Bestimmungen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Abgeordnete, die nach anderen Vorschriften Anspruch auf aufwendungsbezogene Beihilfe haben.

(4) Der Präsident kann Abgeordneten Ersatz für Sachschäden, die sie in Ausübung ihres Mandats erleiden, und in besonderen Notfällen Unterstützungen gewähren.