Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 NAbfG
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Abfallwirtschaftsplanung und Abfallvermeidungsprogramm

Titel: Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbfG
Gliederungs-Nr.: 28400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 23 NAbfG – Verbringen von Abfällen in Einzugsgebiete von Abfallbeseitigungsanlagen

(1) Soweit durch Verordnung nach § 22 das Einzugsgebiet einer Abfallbeseitigungsanlage festgelegt worden ist, dürfen Abfälle, die außerhalb dieses Gebietes angefallen sind, nur mit Genehmigung der obersten Abfallbehörde zum Zweck der Beseitigung in das Einzugsgebiet verbracht werden. Die Verordnung kann festlegen, dass für bestimmte Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 14 KrWG oder für bestimmte Abfälle eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Im Fall einer Anordnung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG bedarf es der Genehmigung nicht.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn die Beseitigung der Abfälle im festgelegten Einzugsgebiet das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Erfordernisse der Abfallwirtschaft, nicht beeinträchtigt.