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§ 13 NAbfG
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Bewirtschaftung und Überwachung von Sonderabfällen

Titel: Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbfG
Gliederungs-Nr.: 28400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 13 NAbfG – Sonderabfälle

Sonderabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Abfälle (§ 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG), die in Niedersachsen angefallen sind oder entsorgt werden sollen.