§ 13 NAbfG
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Bewirtschaftung und Überwachung von Sonderabfällen
§ 13 NAbfG – Sonderabfälle
Sonderabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Abfälle (§ 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG), die in Niedersachsen angefallen sind oder entsorgt werden sollen.