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§ 10 NAbfG
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Abfallbewirtschaftung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Titel: Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbfG
Gliederungs-Nr.: 28400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 10 NAbfG – Verbotswidrig lagernde Abfälle

(1) Abfälle, die im Wald oder in der übrigen freien Landschaft verbotswidrig lagern, sind von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Zweck der weiteren Entsorgung auf eigene Kosten aufzusammeln oder unentgeltlich zu übernehmen, wenn

  1. 1.
    Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend Erfolg versprechend erscheinen,
  2. 2.
    keine andere Person auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet ist und
  3. 3.
    die Abfälle wegen ihrer Art oder Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.

(2) Gesetzliche oder auf Grund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift begründete Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten bleiben unberührt.