§ 1 NAbfG
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen (Abfallwirtschaft)
§ 1 NAbfG – Förderung der Abfallvermeidung und Abfallverwertung durch das Land
Das Land Niedersachsen wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere hin auf
- 1.das abfallarme Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
- 2.die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit von Erzeugnissen,
- 3.die Steigerung der Wiederverwendbarkeit von Erzeugnissen,
- 4.die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verminderung des Schadstoffgehalts und zur Verwertung von Abfällen.