Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 MuSchG - Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) 
Amtliche Abkürzung
MuSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8052-5

Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.