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§ 6 MuSchEltZV
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Elternzeit

Titel: Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MuSchEltZV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-30-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 MuSchEltZV – Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge entsprechend des § 15 Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 16 und 28 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

Zu § 6: Neugefasst durch V vom 9. 2. 2018 (BGBl. I S. 198), geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1061).