Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 MuSchEltZV
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MuSchEltZV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-30-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 MuSchEltZV – Übergangsvorschrift

Auf die vor dem 14. Februar 2009 geborenen Kinder oder auf die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Elternzeitverordnung in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

Zu § 11: Geändert durch V vom 9. 2. 2018 (BGBl. I S. 198).