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Anlage 5 MTWV
Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: MTWV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-33
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 5 MTWV – Leistungsmerkmale für die Analyse der Bestandteile gemäß Anlage 4

Anlage 5
(zu § 6a Abs. 2)

Die Analyseverfahren zur Messung der Konzentrationen der in Anlage 4 genannten Bestandteile müssen mindestens dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit spezifischer Exaktheit, Präzision und Nachweisgrenze messen können. Ungeachtet der Sensitivität des verwendeten Analyseverfahrens wird das Ergebnis mit mindestens genauso vielen Dezimalstellen angegeben wie bei dem in Anlage 4 vorgesehenen Höchstgehalt.

Lfd.
Nr.
BestandteileRichtigkeit
in %
des Parameterwerts (1)
Präzision
des Parameterwerts (2)
Nachweisgrenzen
in % des Parameterwerts (3)
Anmerkungen
      
1Antimon252525 
2Arsen101010 
3Barium252525 
4Blei101010 
5Bor    
6Chrom101010 
7Fluorid101010 
8Kadmium101010 
9Kupfer101010 
10Mangan101010 
11Nickel101010 
12Nitrat101010 
13Nitrit101010 
14Quecksilber201020 
15Selen101010 
16Zyanid101010(4)
(1) Amtl. Anm.:
Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt.
(2) Amtl. Anm.:
Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen)der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Eine annehmbare Präzision entspricht der zweifachen relativen Standardabweichung.
(4) Amtl. Anm.:
Mit dem Verfahren soll der Gesamtzyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.