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§ 4 MTWV
Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung)
Bundesrecht

II. Abschnitt – Natürliches Mineralwasser

Titel: Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: MTWV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 MTWV – Mikrobiologische Anforderungen

(1) Natürliches Mineralwasser muss frei sein von Krankheitserregern. Dieses Erfordernis gilt als nicht erfüllt, wenn es in 250 Milliliter Escherichia coli, coliforme Keime, Fäkalstreptokokken oder Pseudomonas aeruginosa sowie in 50 Milliliter sulfitreduzierende, Sporen bildende Anaerobier enthält. Die Koloniezahl darf bei einer Probe, die innerhalb von 12 Stunden nach der Abfüllung entnommen und untersucht wird, den Grenzwert von 100 je Milliliter bei einer Bebrütungstemperatur von 20 Grad Celsius +/-2 Grad Celsius und den Grenzwert von 20 je Milliliter bei einer Bebrütungstemperatur von 37 Grad Celsius +/- 1 Grad Celsius nicht überschreiten.

(2) Bei natürlichem Mineralwasser soll außerdem die Koloniezahl am Quellaustritt den Richtwert von 20 je Milliliter bei einer Bebrütungstemperatur von 20 Grad Celsius +/- 2 Grad Celsius und den Richtwert von 5 je Milliliter bei einer Bebrütungstemperatur von 37 Grad Celsius +/- 1 Grad Celsius nicht überschreiten. Natürliches Mineralwasser darf nur solche vermehrungsfähigen Arten an Mikroorganismen enthalten, die keinen Hinweis auf eine Verunreinigung bei dem Gewinnen oder Abfüllen geben.

(3) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 eingehalten werden, sind die in der Anlage 2 angegebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden.