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§ 61 MPDG - Verbot der Fortsetzung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte (Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz - MPDG)
Amtliche Abkürzung
MPDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7102-52

Die sonstige klinische Prüfung darf nicht fortgesetzt werden, wenn die Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission zurückgenommen oder widerrufen wurde.