§ 27 MPDG
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte (Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz - MPDG)
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte (Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz - MPDG)
Bundesrecht
Kapitel 4 – Klinische Prüfungen und sonstige klinische Prüfungen, Leistungsstudien → Abschnitt 1 – Ergänzende Voraussetzungen
§ 27 MPDG – Verbot der Durchführung bei untergebrachten Personen
Die Person, bei der eine klinische Prüfung, eine Leistungsstudie oder eine sonstige klinische Prüfung durchgeführt werden soll, darf nicht auf Grund einer behördlichen Anordnung oder einer gerichtlichen Anordnung oder Genehmigung freiheitsentziehend untergebracht sein.