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§ 4 MontanMitbestG
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Bundesrecht

ZWEITER TEIL – Aufsichtsrat

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: MontanMitbestG
Gliederungs-Nr.: 801-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 MontanMitbestG

(1) 1Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern. 2Er setzt sich zusammen aus

  1. a)
    vier Vertretern der Anteilseigner und einem weiteren Mitglied,
  2. b)
    vier Vertretern der Arbeitnehmer und einem weiteren Mitglied,
  3. c)
    einem weiteren Mitglied.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten weiteren Mitglieder dürfen nicht

  1. a)
    Repräsentant einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber oder einer Spitzenorganisation dieser Verbände sein oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen,
  2. b)
    im Laufe des letzten Jahres vor der Wahl eine unter Buchstabe a bezeichnete Stellung innegehabt haben,
  3. c)
    in den Unternehmen als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sein,
  4. d)
    an dem Unternehmen wirtschaftlich wesentlich interessiert sein.

(3) 1Alle Aufsichtsratsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. 2Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.