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§ 11 MontanMitbErgG
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie 
Bundesrecht

Artikel 1 – Mitbestimmung in herrschenden Unternehmen

Titel: Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: MontanMitbErgG
Gliederungs-Nr.: 801-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 MontanMitbErgG – Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats

§ 11: I.d.F.d. Art. 3 G v. 15.07.1957 I 714; AktG 4121-1

1Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach diesem Gesetz oder der Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. 2§ 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes findet Anwendung.

Zu § 11: Geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).