§ 10g MontanMitbErgG
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Bundesrecht
Artikel 1 – Mitbestimmung in herrschenden Unternehmen
§ 10g MontanMitbErgG – Antrag und Anlagen
1Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des herrschenden Unternehmens hat die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats unverzüglich nach ihrer Bestellung in den Betrieben des Unternehmens bekannt zu machen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 2Daneben ist in jedem abhängigen Konzernunternehmen das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ zur Bekanntmachung in dessen Betrieben verpflichtet.
Zu § 10g: Der bisherige § 10f, eingefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2312), geändert durch G vom 18. 5. 2004 (BGBl I S. 974) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044), wurde § 10g durch G vom 24. 4. 2015 (BGBl I S. 642).