Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie *)
In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung
Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) (1)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Artikel 1 | |
Mitbestimmung in herrschenden Unternehmen | |
Allgemeines | 1 |
Geltung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie | 2 |
Unternehmenszweck des Konzerns | 3 |
Ermittlung des maßgeblichen Umsatzverhältnisses | 4 |
Zusammensetzung des Aufsichtsrats | 5 |
Mindestanteil von Frauen und Männern | 5a |
Anzahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat | 6 |
Wahl durch Delegierte; unmittelbare Wahl | 7 |
Wahl der Delegierten | 8 |
Anzahl der Delegierten | 9 |
Wahlvorschlag | 10 |
Amtszeit der Delegierten | 10a |
Vorzeitiges Ende der Amtszeit | 10b |
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durch Delegierte | 10c |
Wahl der Gewerkschaftsvertreter zu Aufsichtsratsmitgliedern | 10d |
Wahl der Ersatzmitglieder | 10e |
Nichterreichung der Vorgaben des § 5a | 10f |
Antrag und Anlagen | 10g |
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in unmittelbarer Wahl | 10h |
Seeschifffahrt | 10i |
Wahlgrundsätze; Kosten | 10k |
Anfechtung der Delegiertenwahl | 10l |
Anfechtung der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds | 10m |
Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds | 10n |
Verlust der Wählbarkeit | 10o |
Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats | 11 |
(weggefallen) | 12 |
Bestellung und Widerruf des berufenen Organs | 13 |
(weggefallen) | 14 |
Beschlüsse des Aufsichtsrats | 15 |
Anwendung der §§ 5 bis 13 | 16 |
Ermächtigung | 17 |
Artikel 2 | |
Anwendung und Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | |
Entsprechende Anwendung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | 18 |
(weggefallen) | 19 |
(weggefallen) | 20 |
Artikel 3 | |
Übergangs- und Schlussvorschriften | |
(gegenstandslos) | 21 |
Übergangsregelungen | 22 |
Inkrafttreten | 23 |
Überschrift: In Berlin am 04.04.1957 in Kraft getreten, vgl. Art. I u III G v. 22.03.1957 GVBl. Berlin S. 316; im Saarland eingeführt gem. G Nr. 560 v. 22.12.1956 ABl. Saarland S. 1703, vgl. auch § 2 IV A Nr. 25 G v. 30.06.1959 101-3; Montan-Mitbestimmungsgesetz 801-2
Artikel 26 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311):
"Berichtswesen; Evaluierung
(1) Die Bundesregierung informiert die Öffentlichkeit jährlich über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes des Bundes sowie der Unternehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes. Grundlage der Berichterstattung sind
- 1.
die Daten nach § 5 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes,
- 2.
die Daten nach § 38 des Bundesgleichstellungsgesetzes,
- 3.
die Daten nach den §§ 315d und 289f des Handelsgesetzbuchs, letzterer auch in Verbindung mit § 336 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs oder mit § 172 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
- 4.
der Beteiligungsbericht des Bundes.
(2) Die Bundesregierung evaluiert fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung des Frauenanteils an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst."