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Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie 
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: MontanMitbErgG
Gliederungs-Nr.: 801-3
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie *)

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Artikel 1 
Mitbestimmung in herrschenden Unternehmen 
  
Allgemeines1
Geltung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie2
Unternehmenszweck des Konzerns3
Ermittlung des maßgeblichen Umsatzverhältnisses4
Zusammensetzung des Aufsichtsrats5
Mindestanteil von Frauen und Männern5a
Anzahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat6
Wahl durch Delegierte; unmittelbare Wahl7
Wahl der Delegierten8
Anzahl der Delegierten9
Wahlvorschlag10
Amtszeit der Delegierten10a
Vorzeitiges Ende der Amtszeit10b
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durch Delegierte10c
Wahl der Gewerkschaftsvertreter zu Aufsichtsratsmitgliedern10d
Wahl der Ersatzmitglieder10e
Nichterreichung der Vorgaben des § 5a10f
Antrag und Anlagen10g
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in unmittelbarer Wahl10h
Seeschifffahrt10i
Wahlgrundsätze; Kosten10k
Anfechtung der Delegiertenwahl10l
Anfechtung der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds10m
Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds10n
Verlust der Wählbarkeit10o
Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats11
(weggefallen)12
Bestellung und Widerruf des berufenen Organs13
(weggefallen)14
Beschlüsse des Aufsichtsrats15
Anwendung der §§ 5 bis 1316
Ermächtigung17
  
Artikel 2 
Anwendung und Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
  
Entsprechende Anwendung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit18
(weggefallen)19
(weggefallen)20
  
Artikel 3 
Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
(gegenstandslos)21
Übergangsregelungen22
Inkrafttreten23
*)

Überschrift: In Berlin am 04.04.1957 in Kraft getreten, vgl. Art. I u III G v. 22.03.1957 GVBl. Berlin S. 316; im Saarland eingeführt gem. G Nr. 560 v. 22.12.1956 ABl. Saarland S. 1703, vgl. auch § 2 IV A Nr. 25 G v. 30.06.1959 101-3; Montan-Mitbestimmungsgesetz 801-2

(1) Red. Anm.:

Artikel 26 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311):

"Berichtswesen; Evaluierung

(1) Die Bundesregierung informiert die Öffentlichkeit jährlich über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes des Bundes sowie der Unternehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes. Grundlage der Berichterstattung sind

  1. 1.

    die Daten nach § 5 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes,

  2. 2.

    die Daten nach § 38 des Bundesgleichstellungsgesetzes,

  3. 3.

    die Daten nach den §§ 315d und 289f des Handelsgesetzbuchs, letzterer auch in Verbindung mit § 336 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs oder mit § 172 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie

  4. 4.

    der Beteiligungsbericht des Bundes.

(2) Die Bundesregierung evaluiert fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung des Frauenanteils an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst."