§ 39 MitbestG
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
Bundesrecht
Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 39 MitbestG – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über
- 1.die Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung, die Bestellung der Wahlvorstände und Abstimmungsvorstände sowie die Aufstellung der Wählerlisten,
- 2.die Abstimmungen darüber, ob die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in unmittelbarer Wahl oder durch Delegierte erfolgen soll,
- 3.die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
- 4.die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sowie ihre Verteilung auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer, die leitenden Angestellten und die Gewerkschaftsvertreter sowie das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter,
- 5.die Errechnung der Zahl der Delegierten,
- 6.die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung,
- 7.die Ausschreibung der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen für die Bekanntmachung des Ausschreibens,
- 8.die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 34 Abs. 1 bezeichneten Betriebs an Wahlen und Abstimmungen,
- 9.die Stimmabgabe,
- 10.die Feststellung des Ergebnisses der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 11.die Aufbewahrung der Wahlakten und der Abstimmungsakten.
Zu § 39: Geändert durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1206), 23. 7. 2001 (BGBl I S. 1852) und 24. 4. 2015 (BGBl I S. 642).